Kindergartenordnung.

§ 2

Anmeldung und Aufnahme:

  • Anmeldungen werden je nach Reihenfolge entgegengenommen 
  • Frühestmöglicher Anmeldetermin ist bei Geburt des Kindes 
  • Anmeldende sind verpflichtet, Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben 
  • Die Anmeldung ist verbindlich und gilt grundsätzlich für ein Jahr, vom 1. September bis zum 31.August. 
  • Die Aufnahme des Kindes wird des Personensorgeberechtigten telefonisch oder schriftlich mitgeteilt. In der Regel erfolgt die Neuaufnahme zu Beginn des Kindergartenjahres, im September. 
  • Bei Eintritt in den Kindergarten haben die Personensorgeberechtigten eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Kindergartenbesuch vorzulegen.

§ 3

Öffnungszeiten und Gebühren:

  • Gruppenöffnungszeiten, Beiträge für Kindergartenbesuch und Mittagessen sind in der beigefügten Beitragsordnung geregelt. Diese ist Bestandteil der Kindergartenordnung. 
  • Den Buchungszeiten liegen gestaffelte Elternbeiträge zu Grunde. 
  • Der Kindergartenbeitrag ist an 12 Monaten des Jahres, auch bei vorübergehender Abwesenheit zu zahlen. 
  • Eine jährlich Änderung der Öffnungszeiten, entsprechend dem Bedarf und eine Gebührenanpassung aufgrund der Kostenentwicklung bleibt vorbehalten. Die Korrekturen erfolgen nach Anhörung des Elternbeirates und in Absprache mit der Kommune.

§ 4

Schließzeiten in den Ferien: 

  • Schließzeiten werden nach Anhörung des Elternbeirates in der Regel innerhalb der Schulferienzeiten festgelegt. 30 Tage. 
  • Den Personensorgeberechtigten werden die Schließzeiten rechtzeitig mitgeteilt. 
  • Der Kindergarten kann aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend geschlossen werden (z.b. krankheitsbedingte Schließung).

 § 5

Besuch des Kindergartens:

  • Der Kindergarten kann seinen pädagogischen Auftrag nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen und die vorgesehenen Bring- und Abholzeiten einzuhalten.
  • Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung der Eltern darf ein Kind allein nach Hause gehen oder von anderen Personen abgeholt werden. 
  • Bei Fernbleiben des Kindes ist die Kindergartenleitung unverzüglich zu verständigen.
  • Erkrankte Kinder dürfen die Einrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Ansteckende/übertragbare Krankheiten des Kindes oder von Familienangehörigen müssen der Kindergartenleitung unverzüglich gemeldet werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen eine ärztliche Bescheinigung über die Genesung verlangt werden. 
  • Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten.

§ 6

Kündigung durch die Personensorgeberechtigten: 

  • Anmeldungen werden je nach Reihenfolge entgegengenommen 
  • Frühestmöglicher Anmeldetermin ist bei Geburt des Kindes 
  • Anmeldende sind verpflichtet, Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben 
  • Die Anmeldung ist verbindlich und gilt grundsätzlich für ein Jahr, vom 1. September bis zum 31.August. 
  • Die Aufnahme des Kindes wird des Personensorgeberechtigten telefonisch oder schriftlich mitgeteilt. In der Regel erfolgt die Neuaufnahme zu Beginn des Kindergartenjahres, im September. 
  • Bei Eintritt in den Kindergarten haben die Personensorgeberechtigten eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Kindergartenbesuch vorzulegen.

§ 7

Ausschluss und Kündigung durch den Träger: 

  • Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn Sonstige, vor allem sozialpolitische Gründe, die im Kind oder den Eltern zu suchen sind, einen Ausschluss erforderlich machen Es häufiger unentschuldigt fehlt. Die Beiträge seit mindestens zwei Monaten nicht mehr bezahlt wurden. 
  • Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Kindergartenordnung ist eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen Zum Ende des nächsten Monats möglich

§ 8

Mitarbeit der Personensorgeberechtigten: 

  • Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, zusätzliche Gesprächstermine mit den Gruppenleiterinnen zu vereinbaren (Sprechzeiten). 
  • Die Eltern wählen zu Beginn des Kindergartenjahres den Elternbeirat. Zweck und Ziel dieses Beirates ist es, die Zusammenarbeit zwischen Träger, Eltern und Grundschule zu fördern. Der Elternbeirat wird von der Leitung der Einrichtung regelmäßig informiert bzw. beratend gehört.

 § 9

Aufsicht und Versicherung:

  • Die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen übernehmen während der Öffnungszeiten des Kindergartens die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder. 
  • Auf dem Kindergartenweg obliegt die Aufsicht den Eltern. 
  • Während des Aufenthalts im Kindergarten und bei Veranstaltungen der Einrichtung sind die Kinder gegen Unfall versichert.
  • Unfälle auf dem Weg zum und vom Kindergarten sind der Leitung zu melden. 
  • Für den Verlust oder die Verwechslung von Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen.

§ 10

Betreuungsvertrag, Buchungs- und Kernzeit: 

  • Im Betreuungsvertrag bzw. Im Buchungsbeleg legen die Eltern die Betreuungszeit ihres Kindes für die Dauer eines Kindergartenjahres verbindlich fest. 
  • Die Betreuungszeit muss der voraussichtlichen Anwesenheitszeit bzw. der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung entsprechen. 
  • Eine Erhöhung bzw. Minderung der Buchungsstunden innerhalb des Jahres ist möglich, sofern die Rahmensituation des Kindergartens dies zulässt.
  • Überschreitungen der Buchungszeit, auch geringfügige Überschreitungen, z.B. durch ein früheres Bringen oder späteres Abholen des Kindes ziehen eine Verlängerung der Buchungszeit nach sich. 
  • Aus pädagogischen Gründen ist eine tägliche Kernzeit von 3 Stunden (15 Stunden in der Woche) verbindlich. Während dieser Kernzeit dürfen die Kinder weder gebracht noch abgeholt werden, um eine ungestörte Bildungsarbeit zu ermöglichen.
  • Bei Eintritt in den Kindergarten haben die Personensorgeberechtigten eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Kindergartenbesuch vorzulegen.

§ 11

Besuch des Kindergartens/ Bildungs- und Erziehungsarbeit: 

  • Der Kindergarten kann seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personenberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen und die gebuchte Betreuungszeit mit der festgelegten Kernzeit (kein Bringen und Abholen des Kindes) einzuhalten. 
  • Die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit, auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes sind in der Konzeption der Einrichtung dargestellt. 
  • Aus Gründen der Eingewöhnung neuer Kinder sowie der Öffnung und Vernetzung werden in Absprache mit der Leiterin Schnupperkinder, Besuchskinder, externe Experten, etc. aufgenommen, bzw. eingeladen. Sie bereichern das pädagogische Angebot und gehören zum Betreuungskonzept der Einrichtung. 
  • Nach den gesetzlichen Aufsichtspflichtbestimmungen bedarf ein Kindergartenkind auf dem Weg zum und vom Kindergarten einer zuverlässigen Aufsicht, der die Eltern nachkommen müssen. Wird das Kind von anderen Personen als den Eltern abgeholt, bitten wir sie, uns dies rechtzeitig mitzuteilen. Diese Personen müssen mindesten 12 Jahre alt und verlässlich sein. 
  • Bei Fernbleiben des Kindes ist die Kindergartenleitung unverzüglich zu verständigen. 
  • Erkrankte Kinder dürfen die Einrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Ansteckende/ übertragbare Erkrankungen des Kindes oder von Familienangehörigen müssen der Kindergartenleitung unverzüglich gemeldet werden. Darüber hinaus wird nach ansteckenden Krankheiten immer eine ärztliche Bescheinigung über die Genesung verlangt.

§ 12

Hausrecht: 

  • Das Hausrecht des Kindergartens obliegt der Kindergartenleitung

§ 13

Inkrafttreten: 

  • Die Kindergartenordnung tritt ab 01.09.2006 in Kraft